Es ist selbstverständlich, dass auch Radfahrer gemäß § 1 StVO ständige Vor- und Rücksicht walten lassen. Das gilt vor allem natürlich gegenüber Fußgängern. Da die Verkehrsregeln jeder kennen sollte und das Thema zu groß ist, befassen wir uns in diesem Beitrag mit der StVZO. Hierbei handelt es sich um die Straßenverkehrszulassungs-Ordnung, welche auch beim Fahrrad eine wichtige Rolle spielt.
StVZO Fahrrad
Wie bereits erwähnt handelt es sich bei der StVZO um die Straßenverkehrszulassungs-Ordnung. Ein Fahrrad muss nämlich auch der StVZO entsprechen. Die Ausrüstungsvorschriften von Fahrrädern sind relativ übersichtlich, dennoch bestehen gerade im Bereich der Beleuchtungsvorschriften Unklarheiten. Ein Fahrrad muss mit den folgenden Dingen ausgerüstet sein:
- zwei voneinander unabhängige Bremsen (§ 65 Abs. 1 StVZO)
- Die StVZO definiert nicht, dass die beiden Bremsen auf unterschiedliche Räder wirken müssen.
- eine helltönende Glocke (§ 64a StVZO)
- Hupen und Radlaufglocken sind nicht zulässig.
- Weitergehende Anforderungen an Fahrradglocken legt die DIN ISO 7636:1986 fest. Eine neue DIN EN 33946 ist derzeit im Entwurfsstatus.
- Beleuchtungsvorschriften finden sich in § 67 StVZO. Ihnen ist eine gesonderte Seite gewidmet.
- Wichtig: Die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen müssen auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein (§ 23 StVO).
Auch wenn man es öfter mal wieder liest: Ein Fahrrad muss weder Schutzbleche noch Kettenschutz haben, um straßenverkehrstauglich zu sein. Spiegel werden in § 56 der StVZO behandelt. Die Vorschrift gilt nur für Kraftfahrzeuge. Demzufolge sind für Fahrräder keine Spiegel vorgeschrieben. Die Vorschrift besagt aber auch nicht, dass sie verboten sind.
Bezgl der Fahrradbeleuchtung haben wir einen eigenen, ausführlichen Beitrag verfasst, wo wir auf das Thema genauer eingehen. Schauen Sie sich am besten hierzu unseren Fahrradbeleuchtung Ratgeber an. Auch der Reflektoren am Fahrrad Ratgeber ist sehr interessant.
Fahrradanhänger StVZO
Die Regelungen für Fahrradanhänger sind etwas undurchsichtig. Seit dem 1. Juni 2017 schreibt § 67a StVZO detailliert die Beleuchtung von Fahrradanhängern vor. Es dürfen – wie beim Fahrrad – nur zugelassene, bauartgenehmigte Leuchten verwendet werden. Die Leuchten sind so anzubringen, dass sie gut zu sehen sind und nicht verdeckt werden. Die Anforderungen gelten nur für Anhänger, die ab dem 1. Januar 2018 in den Verkehr gebracht werden.
Vorne:
- Ab 600 mm Breite ist ein Paar weiße Rückstrahler, nicht weiter als 200 mm vom äußersten Umriss entfernt vorgeschrieben.
- Ab 1000 mm Breite ist eine weiße Leuchte auf der linken Seite vorgeschrieben. Schmalere Anhänger dürfen ebenfalls mit einer solchen Leuchte ausgestattet sein.
- Unabhängig von der Breite erlaubt ist ein Fahrtrichtungsanzeiger nach ECE R 50 (Motorradblinker) angebaut nach ECE R 74 wie für Fahrzeugklasse L1.
Hinten:
- Ein Paar Großflächen-Rückstrahler der Kategorie Z, nicht weiter als 200 mm vom äußersten Umriss entfernt, ist für alle Anhänger vorgeschrieben. Ein zusätzliches Paar gewöhnlicher Rückstrahler ist gestattet. Dreieckige Rückstrahler sind nicht erlaubt.
- Eine Schlussleuchte auf der linken Seite ist Pflicht, sofern die Schlussleuchte des Fahrrades zu mehr als 50 % verdeckt wird. Eine weitere Rückleuchte auf der rechten Seite ist erlaubt.
- Ab 600 mm Breite ist eine Schlussleuchte auf der linken Seite grundsätzlich vorgeschrieben.
- Unabhängig von der Breite erlaubt ist ein Fahrtrichtungsanzeiger nach ECE R 50 (Motorradblinker) angebaut nach ECE R 74 wie für Fahrzeugklasse L1.
Seitlich:
- Wie beim Fahrrad: Reflexreifen, Reflexfelgen, Speichenrückstrahler, rückstrahlende Speichen oder Speichenhülsen.
- Alle lichttechnischen Einrichtungen außer Fahrtrichtungsanzeigern dürfen zu einer Einrichtung kombiniert werden.
Fahrradreifen StVO (Spikereifen)
Spikereifen sind vor allem im Winter sehr praktisch, da sie deutlich mehr Grip als herkömmliche Reifen bieten. Die StVO laut § 36 besagt:
„Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.“
Der § 36 bezieht sich zwar zunächst nur auf Kraftfahrzeuge, jedoch heißt es in § 63 der StVZO:
„Die Vorschriften über Bereifung von Kraftfahrzeugen (§ 36 Abs. 1 StVZO) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.“
Damit sind Fahrräder wieder eingeschlossen. Die große Frage ist nun, ob Spike Reifen beim Fahrrad erlaubt sind? Die Antwort lautet ja, auch wenn es vielleicht etwas undurchsichtig klingen mag. Mit Spikes ausgerüstete Fahrradreifen können aber aufgrund des geringen Gewichts keine feste Fahrbahn beschädigen. Mit den Nägeln im letzten Satz sind Nägel gemeint, mit denen eiserne Laufflächen z.B. an landwirtschaftlichen Geräten auf ein Holzrad aufgenagelt sind.